Aufgaben
der Vermittler / Friedensrichter
Die wichtigste Aufgabe eines
Friedensrichters ist seine Vermittler-Rolle. Jeder Bezirk hat bis zu 3 Kreise,
die mit je einem Friedensrichter besetzt sind. Im Kanton Thurgau sind dies 20
Kreise.
Der Friedensrichter kommt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zum Einsatz, so z.B. bei arbeitsrechtlichen, erbrechtlichen oder nachbarrechtlichen Streitigkeiten oder bei sonstigen zivilrechtlichen Streitsachen, Forderungen und dgl., nicht aber bei mietrechtlichen Angelegenheiten. Diese fallen in die Zuständigkeit der örtlichen Schlichtungsbehörde im Mietwesen sowie auch jene Fälle, die ohne Sühneverfahren direkt beim Gericht einzureichen sind, was z.B. bei eherechtlichen Angelegenheiten der Fall ist. Der Friedensrichter urteilt im Kt. Thurgau bei Forderungsangelegenheiten bis zu CHF 500.-- Streitwert. Die Friedensrichter werden vom Volk für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Aufsichtsbehörde ist das zuständige Bezirksgericht.
Wer ein Aussöhnungsverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes Gesuch beim zuständigen Friedensrichteramt schriftlich unter genauer Angabe der Parteien sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Friedensrichter lädt die Parteien zum Aussöhnungsversuch vor. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Das Sühneverfahren ist – mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle – kostenpflichtig.
Kommt im Rahmen des Aussöhnungsverfahrens eine Einigung zu Stande, wird eine Vereinbarung (Vergleich) unterzeichnet, worauf der Friedensrichter das Verfahren aufgrund dieser gütlichen Einigung als erledigt schliessen kann. Der entsprechende Erledigungsentscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich.
Einigen sich die Parteien an der Sühneverhandlung nicht, stellt der Friedensrichter dem Kläger den Weisungsschein für die nächste Gerichtsinstanz aus. Diesen Weisungsschein hat der Kläger – sollte er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen - innert Gültigkeitsdauer der Weisung zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung beim Gericht einzureichen.